§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „ Schützenverein Bawinkel-Plankorth e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bawinkel. Der Verein wurde am 27.2.1970 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein erstrebt in seiner Gesamtheit die Beibehaltung und Pflege der alten Volksfeste, insbesondere des Schützenfestes und des Winterfestes. Dadurch soll die Verbundenheit der Dorfbewohner gefördert und vertieft, gute Sitten gepflegt und hochgehalten werden.
Der Verein erstrebt ferner die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckgebunden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
§3 Mitgliedschaft
Zu a.
Aktive Mitglieder sind alle erwachsenen volljährigen Personen,
die im Schützenvereinsbezirk Bawinkel-Plankorth ihren festen
Wohnsitz haben.
Zum Schützenvereinsbezirk gehören die Gemeinde Bawinkel,
Plankorth, Lotterfeld, Gelsbruch und die Familien Hüer und Jaske
aus Gersten-Bregenbeck.
Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zu b.
Es gelten die gleichen Bestimmungen.
Zu c.
Passive Mitglieder können auch Personen werden, die außerhalb
unseres Vereinsbezirks wohnen und die Mitgliedschaft erworben
haben. Diese Mitglieder haben jedoch keinen Anspruch auf die
Erlangung der Königswürde. Die Entscheidung hierüber trifft die
Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die sich um das Vereinswesen oder um den
Schießsport ganz besondere Verdienste erworben haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Ernennung
erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Mitglieder ab 65 Jahre sind Ehrenmitglieder, sofern sie 5
Beitragsjahre nachweisen können.
§4 Schützenkönig
Schützenkönig können alle Mitglieder werden, welche das 21.Lebensjahr vollendet haben und 3 Jahre ohne Unterbrechung Vereinsmitglied sind.
Zur Deckung der Kosten erhält der jeweilige Schützenkönig einen Betrag aus der Vereinskasse zu der zum Zeitpunkt gültigen Fassung.
Die Vertretung des amtierenden Königs übernimmt bei dringender Verhinderung das älteste Mitglied des Throngefolges.
Schützenkönigin können Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dem Schützenkönig ist die Wahl der Königin freigestellt.
Ehrenherren können alle aktiven Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder können Ehrenherr werden, wenn sie mindestens drei Jahre Mitglied im Schützenverein Bawinkel Plankorth e.V. sind.
Ehrendamen können Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
§6 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe dieses Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung alljährlich festgesetzt. Soweit in einer Generalversammlung ein neuer Beitrag nicht festgesetzt wird, verbleibt es bei dem zuletzt festgesetzten Beitrag.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes beträgt 4 Jahre. Der Wahlrhythmus soll so erfolgen, dass in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, im 2. Jahr der 2. Vorsitzende und der Pressewart im 3. Jahr der 1. Kommandeur und die zwei weiteren Vorstandsmitglieder im 4. Jahr der Kassenwart mit dem 2. Kommandeur gewählt wird. Sollte zwischenzeitlich ein Vorstandsmitglied ausscheiden, wählt der Gesamtvorstand bis zum nächsten Wahltermin ein neues Vorstandsmitglied.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen ein und leitet die Versammlungen. Über die Versammlungen und über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit keinen Gewinn erzielen oder Zuwendungen erhalten.
§9 Generalversammlung
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr erstreckt sich über den Zeitraum vom
1.November bis 31. Oktober
eines jeden Jahres.
§11 Außerordentliche Generalversammlung und Mitgliederversammlung
§12 Wahlen und Abstimmungen
§13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.
Bawinkel, den 03.12.2016
Heinz Lake (1. Vorsitzender) / Stefan Deeters (Schriftführer)