Satzung des Schützenvereins Bawinkel-Plankorth e.V.


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „ Schützenverein Bawinkel-Plankorth e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bawinkel. Der Verein wurde am 27.2.1970 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt in seiner Gesamtheit die Beibehaltung und Pflege der alten Volksfeste, insbesondere des Schützenfestes und des Winterfestes. Dadurch soll die Verbundenheit der Dorfbewohner gefördert und vertieft, gute Sitten gepflegt und hochgehalten werden.

Der Verein erstrebt ferner die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckgebunden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist beim Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen, der darüber entscheidet. Gegen dessen Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Generalversammlung zu. Minderjährige Mitglieder bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Jedes neu aufgenommene Mitglied wird über die Satzung informiert. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung derselben.
  3. Der Verein hat:
    1. Erwachsene Mitglieder (volljährige)
    2. Jugendliche Mitglieder (14 -17 jährige)
    3. Passive Mitglieder

Zu a.

Aktive Mitglieder sind alle erwachsenen volljährigen Personen,

die im Schützenvereinsbezirk Bawinkel-Plankorth ihren festen

Wohnsitz haben.

Zum Schützenvereinsbezirk gehören die Gemeinde Bawinkel,

Plankorth, Lotterfeld, Gelsbruch und die Familien Hüer und Jaske

aus Gersten-Bregenbeck.

Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Zu b.

Es gelten die gleichen Bestimmungen.

Zu c.

Passive Mitglieder können auch Personen werden, die außerhalb

unseres Vereinsbezirks wohnen und die Mitgliedschaft erworben

haben. Diese Mitglieder haben jedoch keinen Anspruch auf die

Erlangung der Königswürde. Die Entscheidung hierüber trifft die

Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die sich um das Vereinswesen oder um den

Schießsport ganz besondere Verdienste erworben haben,

können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Ernennung

erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Mitglieder ab 65 Jahre sind Ehrenmitglieder, sofern sie 5

Beitragsjahre nachweisen können.

 

§4 Schützenkönig

Schützenkönig können alle Mitglieder werden, welche das 21.Lebensjahr vollendet haben und 3 Jahre ohne Unterbrechung Vereinsmitglied sind.

Zur Deckung der Kosten erhält der jeweilige Schützenkönig einen Betrag aus der Vereinskasse zu der zum Zeitpunkt gültigen Fassung.

Die Vertretung des amtierenden Königs übernimmt bei dringender Verhinderung das älteste Mitglied des Throngefolges.

Schützenkönigin können Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dem Schützenkönig ist die Wahl der Königin freigestellt.

Ehrenherren können alle aktiven Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder können Ehrenherr werden, wenn sie mindestens drei Jahre Mitglied im Schützenverein Bawinkel Plankorth e.V. sind.

Ehrendamen können Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch den Tod des Mitgliedes
  2. Durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  4. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
  5. Ausgetretene Mitglieder, sowie ausgeschlossene verlieren jedes Anrecht an den Verein und dessen Einrichtungen.

§6 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe dieses Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung alljährlich festgesetzt. Soweit in einer Generalversammlung ein neuer Beitrag nicht festgesetzt wird, verbleibt es bei dem zuletzt festgesetzten Beitrag.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu folgen.
  2. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden.
  3. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden von Fall zu Fall durch den Vorstand bestimmt.
  4. Jedes Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt. Insoweit ist die Ausübung des Stimmrechts durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
  5. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
  6. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand, der sich zusammensetzt aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. dem ersten Kommandeur
    6. dem zweiten Kommandeur.
    7. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
    8. dem Pressewart
  2. Der erweiterte Vorstand, er besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. den Unterkassierern
    3. dem Fähnrich
    4. den Fahnenträgern
    5. dem Vorsitzenden der Schießgruppe, sofern er Mitglied im Schützenverein Bawinkel-Plankorth e.V. ist.

Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes beträgt 4 Jahre. Der Wahlrhythmus soll so erfolgen, dass in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, im 2. Jahr der 2. Vorsitzende und der Pressewart im 3. Jahr der 1. Kommandeur und die zwei weiteren Vorstandsmitglieder im 4. Jahr der Kassenwart mit dem 2. Kommandeur gewählt wird. Sollte zwischenzeitlich ein Vorstandsmitglied ausscheiden, wählt der Gesamtvorstand bis zum nächsten Wahltermin ein neues Vorstandsmitglied.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der Vorsitzende beruft die Versammlungen ein und leitet die Versammlungen. Über die Versammlungen und über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit keinen Gewinn erzielen oder Zuwendungen erhalten.

 

§9 Generalversammlung

  1. Der Vorsitzende beruft im Laufe eines jeden Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher bekannt gemacht werden. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung.
  2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:
    1. Bericht über das laufende Geschäftsjahr
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Neuwahlen und Wahl von zwei Kassenprüfern
    4. Entscheidungen, die der Generalversammlung obliegene. Verschiedenes Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorsitzenden eingereicht werden.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr erstreckt sich über den Zeitraum vom

1.November bis 31. Oktober

eines jeden Jahres.

 

§11 Außerordentliche Generalversammlung und Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
  2. Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.
  3. Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

§12 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. ¾ Stimmenmehrheit ist erforderlich bei:
  • Änderung der Satzung
  • Ausschluss eines Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder sich entscheiden, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

§13 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.

 

Bawinkel, den 03.12.2016

Heinz Lake (1. Vorsitzender) / Stefan Deeters (Schriftführer)